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Meine Gebühren


(K)eine Frage des Geldes:

Nur im Fernsehen muß man für die Tätigkeit seines Anwalts nichts bezahlen, denn Liebling Kreuzberg, Anwalt Abel, Petrocelli oder andere bekannte aber fiktive Kollegen leben von Ihren Fernsehgebühren.

Im wahren Leben kommt ein Anwalt aber nicht umhin, für seine Tätigkeit eine Entlohnung zu erhalten.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist in einem Bundesgesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG geregelt.

Das RVG ist vom Ansatz her ein seit Jahren bewährter und fairer Kompromiß zwischen dem jeweiligen Arbeitsaufwand und der Verantwortung, die Sie dem Anwalt übertragen und aus dem sich auch sein Risiko bemißt, sollte er seinem Mandanten selbst zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Für eine Erstberatung wird üblicherweise eine Gebühr fällig. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, darf allerdings EUR 190,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer nicht überschreiten. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird diese Erstberatungsgebühr mit den dann entstehenden Gebühren verrechnet.

Insbesondere bei längerer oder regelmäßiger anwaltlicher Beratungs- tätigkeit bietet sich der Abschluß einer sogenannten Honorarver- einbarung an. Honorarvereinbarungen können einen Pauschalpreis für die Tätigkeit beinhalten oder auch auf Stundenbasis getroffen werden. Die Höhe des zu vereinbarenden Honorars variiert von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt und ist abhängig von der konkreten Tätigkeit, die Gegenstand der Vereinbarung sein soll.

Wenn Sie sich hinsichtlich der Gebühren weiter informieren wollen, klicken Sie hier auf die Erläuterungen der Bundesrechtsanwaltskammer  (BRAK) oder rufen Sie mich an.

Hilfreich ist, wenn Sie für den betreffenden Fall eine Rechtsschutz- versicherung (RSV) abgeschlossen haben. RSV gibt es insbesondere für das Verkehrsrecht, das allgemeine und besondere Vertragsrecht, das Arbeits- und Mietrecht, für die Geltendmachung von Schadenersatz- ansprüchen, für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirte, Mieter, Vermieter, und Selbständige.

Bei den meisten Rechtsschutzversicherungen haben Sie die freie Anwaltswahl. Ich arbeite mit allen RSV zusammen.

Wichtig ist, daß die RSV bereits vor dem Streitfall abgeschlossen wurde und daß auch das entsprechende Risiko von dem Versicherungsvertrag abgedeckt wird.

Für Personen mit geringem Einkommen gibt auch die Möglichkeit der Beratungshilfe. Besorgen Sie sich auf der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen sogenannten Beratungsschein und bringen Sie ihn mit.

Wenn von der Gegenseite bereits Klage erhoben oder eine von Ihnen zu erheben ist, gibt es für Personen mit keinem bzw. geringem Einkommen die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe.

Ob Sie hierzu berechtigt sind, können Sie den Informationen auf der nachfolgend aufgeführten Seite entnehmen. Dort können Sie auch das amtliche Antragsformular zum Ausfüllen herunterladen und es dann mit den entsprechenden Belegen zum Termin bei mir mitbringen.

Wichtig ist auch die Kostenerstattung durch die Gegenseite. Im Rechtsstreit hat (mit Ausnahme der arbeitsgerichtlichen ersten Instanz) die Kosten stets der zu tragen, der den Rechtsstreit verliert. Er muß dann nicht nur seine eigenen, sondern auch die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite sowie die Gerichtskosten tragen.

Sollte sich Ihr Gegner (Schuldner) mit der von ihm geforderten Leistung in Verzug befinden, hat er ebenfalls die Ihnen entstehenden Anwaltskosten zu tragen. Das gleiche gilt z.B. auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Schadenersatzforderungen z.B. im Straßenverkehr oder bei der Arzthaftung. Hier hat der Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung ebenfalls die Rechtsanwaltgebühren des Verletzten zu erstatten.

Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen empfiehlt es sich daher, sofort nach dem Unfall den Anwalt aufzusuchen. Lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn Ihnen die gegnerische Versicherung vorschlägt, den Fall für Sie zu regeln. Treffen Sie auch keine Vereinbarung mit ihr über die Wahl des Sachverständigen, der Reparaturwerkstatt oder des Mietwagenunternehmens. Der Sachverständige der Versicherung vertritt die Interessen der Versicherung. Sie haben das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwalts, Ihres Sachverständigen, Ihrer Werkstatt und Ihres Autovermieters.

Auch bei einem Freispruch im Bußgeld- und Strafverfahren muß die Staatskasse die Kosten der Strafverteidigung tragen (aber leider erst wenn der Freispruch in der Hauptverhandlung erfolgt, wenn die Anklage nicht zugelassen wurde oder diese von der Staatsanwaltschaft selbst zurück genommen wird). Im Ermittlungsverfahren und bei einer Einstellung z.B. wegen geringer Schuld, müssen Sie damit rechnen, daß Sie die Rechtsanwaltsgebühren leider selbst zu tragen haben, wenn Sie keine RSV abgeschlossen haben.

Seit einigen Jahren gibt es auch die Möglichkeit, sich den eigenen Prozeß von sogenannten Prozeßversicherungen finanzieren zu lassen. Das kommt immer dann in Frage, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung verlangen die Prozeßfinanzierer aber einen prozentualen Anteil an dem erstrittenen bzw. durchgesetzten Betrag. Außerdem setzen diese Prozeßfinanzierer einen gewissen Mindeststreitwert voraus.