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Das rät Ihnen Ihr Anwalt

Vor der Polizei macht man im Zweifelsfalle ohne Konsultation durch den Rechtsanwalt keine Angaben. Zu Angaben sind Sie nämlich weder verpflichtet, noch kann man Ihnen aus Ihrem Schweigen einen Strick drehen.
 
Das weis man zwar aus jedem Kriminalfilm, die Polizisten in der Realität, halten sich jedoch leider nicht an ihre Belehrungspflichten und fragen gleich drauf los. Daher hat sich so mancher selbst oder seine Angehörigen um Kopf und Kragen geplappert. Also: „Reden ist Blech - Schweigen ist Gold“. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, daß man weder sich noch einen Angehörigen zu belasten braucht. Insofern hat man ein gesetzlich normiertes Auskunfts- bzw- Zeugnisverweigerungsrecht.
 
In Verkehrs- bzw. Trunkenheitssachen sollten Sie wissen, daß Sie weder „Blasen“ noch irgendwelche Geschicklichkeitstest machen müssen. Die Polizei kann Sie nur bei begründetem Verdacht zwingen, eine Blutentnahme durch einen Arzt zu dulden. Angaben über Zeit und Menge der flüssigen oder festen Nahrungsaufnahme sollten Sie ebenfalls erst nach anwaltlicher Beratung machen.
 
Viele meiner Mandanten speichern sich daher meine Mobiltelefon-
nummer  +49 171 401 13 06 in ihr Telefonverzeichnis.

Auch Verträge sollte man vor ihrem Abschluß vom Anwalt oder und/oder Steuerberater durchsehen lassen. Das ist allemal billiger, als ein kostspieliger Prozeß, wenn das Kind erst einmal im Brunnen liegt.

Post vom Gericht, von den Ämtern oder vom Gerichtsvollzieher kommt oft mit Zustellungsurkunden. Sie gilt dann als zugestellt, wenn der gelbe Um- schlag in den Briefkasten gelegt wird. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist also das Datum auf dem Briefumschlag oben rechts und nicht das Datum, an dem man den Brief von der Post abholt oder z.B. nach Urlaubsrückkehr dem Briefkasten entnimmt.

Läuft eine Frist, dann schnell ebenfalls zum Anwalt, sonst hat man leicht ein Versäumnisurteil gefangen oder ein Verwaltungsakt, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Hiergegen gibt es zwar die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen aber besser ist immer, es erst gar nicht so weit kommen lassen.

Wichtig ist auch bei Kündigungen im Arbeitsrecht, daß die Frist für die Kündigungsschutzklage nur drei Wochen ab deren Bekanntgabe beträgt. Also ebenfalls sofort zum Anwalt, sonst ist man seiner Rechte ledig.